
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen „Buffalo’s“ Country-Club Brühl.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwetzingen eingetragen
werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Brühl.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
(3)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tanzsports und
der sportlichen Jugendarbeit. Die Jugendpflege wird als besondere Aufgabe angesehen
(6)
§ 3 Aufgaben und Ziele
(1)
Der Verein weckt und pflegt das Verständnis für die Geschichte, das
Brauchtum und die Kultur des amerikanischen Country und Western.
(2)
Durch Veröffentlichungen, Vorführungen von Line-Dance sucht der
Verein seine Aufgaben und Ziele der Bevölkerung nahe zu bringen. Das
besondere Anliegen ist, die Jugend für seine Ziele zu gewinnen
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder;
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2)
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund
einer schriftlichen Beitrittserklärung des Bewerbers, der über die
Entscheidung zu unterrichten ist. Eine Ablehnung bedarf keiner
Begründung.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
(1)
Wer sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht hat,
kann auf Antrag durch Beschluß der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden
(2)
Diese haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind
aber von der Zahlung eines Beitrags befreit.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt durch Ausschluß durch Tod
Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt kann zum
Ende des laufenden Monats erfolgen. Der Austritt ist schriftlich dem
Vorstand des Vereins zu erklären.
Bei Ausschluß oder Tod ist das Ende der Mitgliedschaft sofort wirksam.
Für bezahlte Beiträge wird keine anteilige Erstattung gewährt.
Bei Austritt oder Ausschluß sowie bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung
oder Anteile aus dem Vermögen.
(2)
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn
dieses seine Pflicht dem Verein gegenüber nicht erfüllt oder sonst das
Ansehen und die Belange des Vereins schädigt oder ein wichtiger Grund
vorliegt. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Beschluß über einen Ausschluß aus dem Verein ist zu begründen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
(3)
Gegen den Ausschluß kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich die
Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins. Sie sind berechtigt, zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und abzustimmen.
(2)
Die Mitglieder verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitrag zu entrichten. Über die Höhe des Jahresbeitrages
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der
Beitrag ist im Januar eines jeden Jahres fällig. Bei Vereinseintritten im
Laufe des Jahres ist der Beitrag monatsanteilig vom 1. des auf den Eintritt
nachfolgenden Monats zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2)
Die Tätigkeit in diesen Organen ist ehrenamtlich.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1)
Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist immer
dann einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, zwingend
jedoch im 1. Quartal des folgenden Geschäftsjahres.
(2)
Zeit, Ort und Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung
sind mindestens 14 Tage vorher öffentlich in der Bühler RUNDSCHAU
als Einladung bekanntzugeben. Nichtortsansässige Mitglieder sind
mindestens 14 Tage vorher schriftlich mittels einfachem Brief einzuladen.
Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte bekannte Adresse
gerichtet ist.
Die Tagesordnungspunkte setzt der Vorstand fest.
(3)
Die Mitgliederversammlung, in der jedem Vereinsmitglied eine Stimme
zusteht, ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
(4)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet oder im
Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
(5)
Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlußfassung über;
- Bericht des Vorstandes und Kassenbericht
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl, Nachwahl oder Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Satzungsänderungen,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen über vom Verein zu
erfüllende Aufgaben,
-Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung (§10)
- Auflösung des Vereins,
- Ausschluß von Mitgliedern
(6)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt
(7)
Zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung oder Zweckänderung des
Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, gültig
abstimmenden Mitgliedern erforderlich.
(8)
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(9)
Für die Wahl zum Vorstand bzw. seine Entlastung ist von der
Versammlung ein Wahlleiter zu bestimmen.
(10)
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht geheime
Abstimmung von mindestens einem Mitglied beantragt wird.
(11)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
den Mitgliedern in der nächsten Versammlung vorzulesen ist.
Der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift.
(12)
Die Niederschrift muß Ort und Datum, Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie die Beschluß- und
Abstimmungsergebnisse der Versammlung aufzeigen.
(13)
Zur Behandlung wichtiger Probleme kann der Vorstand zu den
Mitgliederversammlungen besonders sachkundige Personen einladen; sie
haben jedoch lediglich beratende Stimme.
§ 10 Anträge an die Mitgliederversammlung
(1)
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mit Begründung spätestens
eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
(2)
Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge betrachtet.
Sie werden nur behandelt, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit
einer 2/3 Mehrheit als Tagesordnungspunkt beschlossen werden.
Ausgenommen davon sind Anträge auf Satzungsänderungen die immer
vorher mitgeteilt und in die Tagesordnung aufgenommen werden müssen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1)
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederver-
sammlung zu wichtigen Fragen einberufen.
(2)
Sie ist auch einzuberufen, wenn 1/10 der Wahlberechtigten Vereinsmit-
glieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
(3)
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften
über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 12 Vorstand
(1)
Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Ihm gehören an: -der / die 1. Vorsitzende,
- der / die 2. Vorsitzende,
- der / die Schriftführer/in,
- der / die Schatzmeister/in.
(2)
Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.
(3)
Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher und unmittelbarer Wahl
auf die Dauer von 3 Jahren mit der Maßgabe, daß ihr Amt bis zur
Durchführung von Neuwahlen fortdauert. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4)
Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers und
des Schatzmeisters finden in getrennten Wahlgängen statt.
(5)
Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig
aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der
Neuwahl einzuberufen.
(6)
Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus,
wählt der restliche Vorstand ein Mitglied ersatzweise bis zur Neuwahl in
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
(1)
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Aufgaben:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen,
- Bewilligung von Ausgaben,
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
- Bildung von Arbeitsgruppen zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele des
Vereins,
- die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
- Erlaß einer Geschäftsordnung,
- Aufstellung eines Terminplans für jedes Geschäftsjahr.
(2)
Der 1. Vorsitzende leitet den Verein und erledigt mit Hilfe des Schrift-
führers alle Angelegenheiten des Vereins.
(3)
Einzelne Mitglieder können mit ihrem Einverständnis vom Vorstand
innerhalb seiner Amtszeit mit Sonderaufgaben betraut werden
(4)
Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB ist der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende. Der Verein wird demgemäß gerichtlich und
außergerichtlich nach § 26 BGB von diesen Vorstandsmitgliedern
vertreten, wobei jeder allein zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Der
2. Vorsitzende ist im Innenverhältnis an die Weisungen des 1.
Vorsitzenden gebunden.
(5)
Schriftstücke die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind von
dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister zu unterschreiben. Das
Gleiche gilt für die vom Vorstand gefaßten Entschließungen über vermögensrechtliche Angelegenheiten.
(6)
Der Vorstand kann Satzungsänderungen redaktioneller Art, die auf Grund
von Hinweisen des Registergerichts oder der Finanzbehörde
vorzunehmen sind, ohne die Mitgliederversammlung beschließen.
(7)
Der Vorstand soll und kann zu seinen Beratungen jederzeit sachkundige
Personen hinzuziehen.
§ 14 Beschlußfassung des Vorstandes
(1)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und
mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Einladung durch den Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich
oder mündlich erfolgen.
Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist zweckmäßig.
(2)
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3)
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder
einem Vorschlag oder Beschluß zustimmen. Über den wesentlichen Inhalt
ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4)
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf abgehalten. Sie müssen zudem
einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe des
Grundes fordert.
(5)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Kassenprüfung
(1)
Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von
2 Kassenprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der
Kassenführung so rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversamm-
lung vorzulegen, daß sie in dieser Zeit den Prüfbericht erstellen können.
Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das
Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen
Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.
(2)
Die Kassenprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Allerdings dürfen sie nicht
dem Vorstand angehören.
(3)
In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer über
das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich zu berichten.
(4)
Beim vorzeitigen Ausscheiden des Schatzmeisters ist eine Kassenprüfung
durchzuführen.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1)
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen der Gemeinde Brühl zu,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß
§ 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 17 Wirksamkeit der Satzung
(1)
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20. November
1998 beschlossen und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Schwetzingen in Kraft.
(2)
Die Satzungsurkunde ist im Anschluß an die Versammlung von allen
stimmberechtigten Personen unterzeichnet worden, die an der
Gründungsversammlung beigetreten sind.
Brühl, den 20. November 1998
eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Schwetzingen unter VR601
am 19. Februar 1999
Satzung durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 02.02.2004 geändert/ergänzt § 2 Abs. 5
Brühl, den 02. Februar 2004
Gärtner Helmut
1. Vorsitzender
Gärtner Pia
2. Vorsitzende
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