Satzung  
 

logo

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1)

Der Verein führt den Namen „Buffalo’s“ Country-Club Brühl. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwetzingen eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Brühl.

(3)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3)

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(4)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)

Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tanzsports und der sportlichen Jugendarbeit. Die Jugendpflege wird als besondere Aufgabe angesehen

(6)

§ 3 Aufgaben und Ziele

(1)

Der Verein weckt und pflegt das Verständnis für die Geschichte, das Brauchtum und die Kultur des amerikanischen Country und Western.

(2)

Durch Veröffentlichungen, Vorführungen von Line-Dance sucht der Verein seine Aufgaben und Ziele der Bevölkerung nahe zu bringen. Das besondere Anliegen ist, die Jugend für seine Ziele zu gewinnen

§ 4 Mitgliedschaft

(1)

Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder; Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

(2)

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung des Bewerbers, der über die Entscheidung zu unterrichten ist. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1)

Wer sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann auf Antrag durch Beschluß der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden

(2)

Diese haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung eines Beitrags befreit.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft endet  durch freiwilligen Austritt
durch Ausschluß
durch Tod

Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt kann zum Ende des laufenden Monats erfolgen. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand des Vereins zu erklären. Bei Ausschluß oder Tod ist das Ende der Mitgliedschaft sofort wirksam. Für bezahlte Beiträge wird keine anteilige Erstattung gewährt. Bei Austritt oder Ausschluß sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vermögen.

(2)

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses seine Pflicht dem Verein gegenüber nicht erfüllt oder sonst das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt oder ein wichtiger Grund vorliegt. Vor Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß über einen Ausschluß aus dem Verein ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

(3)

Gegen den Ausschluß kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Die Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins. Sie sind berechtigt, zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und abzustimmen.

(2)

Die Mitglieder verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beitrag ist im Januar eines jeden Jahres fällig. Bei Vereinseintritten im Laufe des Jahres ist der Beitrag monatsanteilig vom 1. des auf den Eintritt nachfolgenden Monats zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

(1)

Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)

Die Tätigkeit in diesen Organen ist ehrenamtlich.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)

Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist immer dann einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, zwingend jedoch im 1. Quartal des folgenden Geschäftsjahres.

(2)

Zeit, Ort und Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher öffentlich in der Bühler RUNDSCHAU als Einladung bekanntzugeben. Nichtortsansässige Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich mittels einfachem Brief einzuladen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnungspunkte setzt der Vorstand fest.

(3)

Die Mitgliederversammlung, in der jedem Vereinsmitglied eine Stimme zusteht, ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

(4)

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet oder im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

(5)

Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlußfassung über;
- Bericht des Vorstandes und Kassenbericht
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl, Nachwahl oder Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Satzungsänderungen,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen über vom Verein zu erfüllende Aufgaben,
-Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung (§10)
- Auflösung des Vereins,
- Ausschluß von Mitgliedern

(6)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt

(7)

Zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung oder Zweckänderung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich.

(8)

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

(9)

Für die Wahl zum Vorstand bzw. seine Entlastung ist von der Versammlung ein Wahlleiter zu bestimmen.

(10)

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht geheime Abstimmung von mindestens einem Mitglied beantragt wird.

(11)

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern in der nächsten Versammlung vorzulesen ist. Der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift.

(12)

Die Niederschrift muß Ort und Datum, Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie die Beschluß- und Abstimmungsergebnisse der Versammlung aufzeigen.

(13)

Zur Behandlung wichtiger Probleme kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen besonders sachkundige Personen einladen; sie haben jedoch lediglich beratende Stimme.

§ 10 Anträge an die Mitgliederversammlung

(1)

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mit Begründung spätestens eine Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(2)

Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge betrachtet. Sie werden nur behandelt, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit als Tagesordnungspunkt beschlossen werden. Ausgenommen davon sind Anträge auf Satzungsänderungen die immer vorher mitgeteilt und in die Tagesordnung aufgenommen werden müssen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)

Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederver- sammlung zu wichtigen Fragen einberufen.

(2)

Sie ist auch einzuberufen, wenn 1/10 der Wahlberechtigten Vereinsmit- glieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

(3)

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12 Vorstand

(1)

Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihm gehören an:
-der / die 1. Vorsitzende,
- der / die 2. Vorsitzende,
- der / die Schriftführer/in,
- der / die Schatzmeister/in.

(2)

Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied.

(3)

Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung in allgemeiner, gleicher und unmittelbarer Wahl auf die Dauer von 3 Jahren mit der Maßgabe, daß ihr Amt bis zur Durchführung von Neuwahlen fortdauert. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4)

Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters finden in getrennten Wahlgängen statt.

(5)

Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.

(6)

Scheidet ein anderes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der restliche Vorstand ein Mitglied ersatzweise bis zur Neuwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1)

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen,
- Bewilligung von Ausgaben,
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
- Bildung von Arbeitsgruppen zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins,
- die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
- Erlaß einer Geschäftsordnung,
- Aufstellung eines Terminplans für jedes Geschäftsjahr.

(2)

Der 1. Vorsitzende leitet den Verein und erledigt mit Hilfe des Schrift- führers alle Angelegenheiten des Vereins.

(3)

Einzelne Mitglieder können mit ihrem Einverständnis vom Vorstand innerhalb seiner Amtszeit mit Sonderaufgaben betraut werden

(4)

Der Vorstand des Vereins im Sinne des BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der Verein wird demgemäß gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB von diesen Vorstandsmitgliedern vertreten, wobei jeder allein zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Der 2. Vorsitzende ist im Innenverhältnis an die Weisungen des 1. Vorsitzenden gebunden.

(5)

Schriftstücke die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind von dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister zu unterschreiben. Das Gleiche gilt für die vom Vorstand gefaßten Entschließungen über vermögensrechtliche Angelegenheiten.

(6)

Der Vorstand kann Satzungsänderungen redaktioneller Art, die auf Grund von Hinweisen des Registergerichts oder der Finanzbehörde vorzunehmen sind, ohne die Mitgliederversammlung beschließen.

(7)

Der Vorstand soll und kann zu seinen Beratungen jederzeit sachkundige Personen hinzuziehen.

§ 14 Beschlußfassung des Vorstandes

(1)

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist zweckmäßig.

(2)

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3)

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß zustimmen. Über den wesentlichen Inhalt ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4)

Vorstandssitzungen werden nach Bedarf abgehalten. Sie müssen zudem einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe des Grundes fordert.

(5)

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Kassenprüfung

(1)

Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversamm- lung vorzulegen, daß sie in dieser Zeit den Prüfbericht erstellen können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen.

(2)

Die Kassenprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Allerdings dürfen sie nicht dem Vorstand angehören.

(3)

In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich zu berichten.

(4)

Beim vorzeitigen Ausscheiden des Schatzmeisters ist eine Kassenprüfung durchzuführen.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1)

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(2)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen der Gemeinde Brühl zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 17 Wirksamkeit der Satzung

(1)

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20. November 1998 beschlossen und tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwetzingen in Kraft.

(2)

Die Satzungsurkunde ist im Anschluß an die Versammlung von allen stimmberechtigten Personen unterzeichnet worden, die an der Gründungsversammlung beigetreten sind.





Brühl, den 20. November 1998

eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Schwetzingen unter VR601 am 19. Februar 1999

Satzung durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 02.02.2004 geändert/ergänzt § 2 Abs. 5

Brühl, den 02. Februar 2004
Gärtner Helmut
1. Vorsitzender
Gärtner Pia
2. Vorsitzende